EuGH zu DSGVO Verstößen in Wettbewerbsverfahren

Im Urteil vom 4.6.203 (C-252/21) hat der EuGH festgestellt, das eine Behörde oder Gericht das über Wettbewerbs- und Kartellrechtsfragen entscheidet, auch Verstöße gegen die DSGVO als Tatbestandsmerkmal für den Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung heranziehen kann. Es hat sich aber etwaige Untersuchungen oder Entscheidungen der für die DSGVO zuständigen Behörden und Gerichten zu berücksichtigen. Im konkreten Fall geht es um ein Verfahren in Deutschland gegen Meta, indem Meta Einspruch gegen das Urteil des deutschen Bundeskartellamtes eingelegt hat.
Das deutsche Bundeskartellamt verbot es insbesondere, in den Allgemeinen Nutzungsbedingungen die Nutzung des sozialen Netzwerks Facebook durch in Deutschland wohnhafte private Nutzer von der Verarbeitung ihrer Off-Facebook-Daten abhängig zu machen und diese Daten ohne ihre Einwilligung zu verarbeiten. Es begründete seinen Beschluss damit, dass diese Verarbeitung, da sie nicht mit der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) im Einklang stehe, eine missbräuchliche Ausnutzung der beherrschenden Stellung von Meta Platforms Ireland auf dem deutschen Markt für soziale Online-Netzwerke darstelle.

Der EuGH hat festgehalten, dass das berechtigte Interesse nicht ausreicht, insbesondere da es sich auch um besondere Kategorien von Daten handeln kann. Da es an einer gültigen Einwilligung für besondere Kategorien von Daten mangelt, liegt ein Verstoß gegen die DSGVO vor, wenn die Offenlegung dieser ermöglicht wird.

Der EuGH stellt hinsichtlich einer möglichen Offenlegung oder öffentlich Machung durch die Benutzer klar, dass der bloße Besuch von Webseiten die Rückschluss über besondere Kategorien von Daten ermöglichen, nicht dadurch besteht, auch dann nicht wenn auf dieser Seite ein “Like” Button gedrückt wird oder ähnliche Eingaben gemacht werden. Dies wäre nur der Fall, wenn der Benutzer zuvor explizit seine Entscheidung zum Ausdruck bringt, diese einer unbegrenzten Anzahl von Personen offenlegen zu wollen.

Der EuGH hat auch, vorbehaltlich der Entscheidung nationaler Gerichte, Zweifel, ob die Verarbeitung auch nicht sensibler Daten auf die Rechtsgrundlage eines Vertragsverhältnisses gestützt werden kann, da die Verknüpfung mit anderen Daten, die personalisierte Werbung und anderes nicht zum Hauptgegenstand des Vertrages gehört.

Schließlich bringt der EuGH zum Ausdruck, dass auch das berechtigte Interesse in diesem Fall keine ausreichende Rechtsgrundlage sein könnte.

Bezüglich der Möglichkeit eine Einwilligung als Rechtsgrundlage heranzuziehen, macht der EuGH darauf aufmerksam, dass deren Gültigkeit gemäß DSGVO, aufgrund des Ungleichgewichts der Vertragspartner in Zweifel gezogen werden könnte. Die Beweislast liegt in diesem Fall beim Betreiber und nicht beim Benutzer.

EuGH zu Auskunftsrecht: Daten Dritter

Der EuGH hat in einem Urteil zum Auskunftsrecht entschieden, dass wenn Abfragen einer Datenbank Gegenstand des Auskunftsbegehrens sind, das Recht auf Auskunft den Zeitpunkt und Zweck der Abfrage, nicht aber die Identität der abfragenden Person umfasst. Is jedoch die Identität der abfragenden Person Vorraussetzung damit die betroffene Person ihre Rechte gemäß DSGVO wahrnehmen kann, ist unter weitesgehdner Wahrung der Privatsphäre der Abfragenden Person auch die Identität dieser bekannt zu geben.

Außerdem erstreckt sich das Recht auf Auskunft auch auf Vorfälle vor in Geltung treten der DSGVO, sofern das Ansuchen nach 28.5.2018 eingebracht wurde.

Urteil zur durch Behörden verhängten Strafhöhe mit DSGVO Auswirkung

Bisher wurde in Österreich die Auffassung vertreten, dass Behörden in Verwaltungsstrafverfahren bei der Höhe der Strafen Grenzen gesetzt sind. Abhängig von der Interpretation der Rechtssprechung des VfGH wurde diese Grenze bei etwa 150.000 EUR bis 200.000 EUR gesehen. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich hinsichtlich der Strafbemessung in einem Verfahren nach dem Bankwesengesetz an den VfGH gewandt und dieser hat in seinem Urteil G 408/2016 – 31 , G 412/2016 – 10, G 2/2017 – 9, G 21/2017 – 7, G 54/2017 – 7 13. Dezember 2017 entschieden, dass seine bisherige Rechtssprechung zur Trennung von Verwaltungs- und Strafgerichtsbarkeit nicht mehr aufrecht zu erhalten ist. Zwar ist der Gesetzgeber in der Wahl welchen Organ er die Zulässigkeit zur Verhängung von Strafen erteilt nicht völlig frei, aber es besteht auch keine uneingeschränte Verpflichtung dazu diese ab einer bestimmten Höhe der Strafgerichtsbarkeit zu übertragen. Die FMA darf also gemäß BWG (dieses sieht aufgrund der EU Vorgaben Strafen bis zu 10% des jahresnettoumsatzes vor) auch höhere Strafen verhängen. Dieses Urteil wird wohl hinsichtlich der DSB und den Strafrahmen der DSGVO zukünftig Auswirkungen zeigen. Die pauschale Annahme, dass Strafen in der Höhe wie in der DSGVO vorgesehen aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht von der DSB verhängt werden könnten, ist wohl nicht mehr zu halten.