Im Urteil vom 4.6.203 (C-252/21) hat der EuGH festgestellt, das eine Behörde oder Gericht das über Wettbewerbs- und Kartellrechtsfragen entscheidet, auch Verstöße gegen die DSGVO als Tatbestandsmerkmal für den Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung heranziehen kann. Es hat sich aber etwaige Untersuchungen oder Entscheidungen der für die DSGVO zuständigen Behörden und Gerichten zu berücksichtigen. Im konkreten Fall geht es um ein Verfahren in Deutschland gegen Meta, indem Meta Einspruch gegen das Urteil des deutschen Bundeskartellamtes eingelegt hat.
Das deutsche Bundeskartellamt verbot es insbesondere, in den Allgemeinen Nutzungsbedingungen die Nutzung des sozialen Netzwerks Facebook durch in Deutschland wohnhafte private Nutzer von der Verarbeitung ihrer Off-Facebook-Daten abhängig zu machen und diese Daten ohne ihre Einwilligung zu verarbeiten. Es begründete seinen Beschluss damit, dass diese Verarbeitung, da sie nicht mit der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) im Einklang stehe, eine missbräuchliche Ausnutzung der beherrschenden Stellung von Meta Platforms Ireland auf dem deutschen Markt für soziale Online-Netzwerke darstelle.
Der EuGH hat festgehalten, dass das berechtigte Interesse nicht ausreicht, insbesondere da es sich auch um besondere Kategorien von Daten handeln kann. Da es an einer gültigen Einwilligung für besondere Kategorien von Daten mangelt, liegt ein Verstoß gegen die DSGVO vor, wenn die Offenlegung dieser ermöglicht wird.
Der EuGH stellt hinsichtlich einer möglichen Offenlegung oder öffentlich Machung durch die Benutzer klar, dass der bloße Besuch von Webseiten die Rückschluss über besondere Kategorien von Daten ermöglichen, nicht dadurch besteht, auch dann nicht wenn auf dieser Seite ein “Like” Button gedrückt wird oder ähnliche Eingaben gemacht werden. Dies wäre nur der Fall, wenn der Benutzer zuvor explizit seine Entscheidung zum Ausdruck bringt, diese einer unbegrenzten Anzahl von Personen offenlegen zu wollen.
Der EuGH hat auch, vorbehaltlich der Entscheidung nationaler Gerichte, Zweifel, ob die Verarbeitung auch nicht sensibler Daten auf die Rechtsgrundlage eines Vertragsverhältnisses gestützt werden kann, da die Verknüpfung mit anderen Daten, die personalisierte Werbung und anderes nicht zum Hauptgegenstand des Vertrages gehört.
Schließlich bringt der EuGH zum Ausdruck, dass auch das berechtigte Interesse in diesem Fall keine ausreichende Rechtsgrundlage sein könnte.
Bezüglich der Möglichkeit eine Einwilligung als Rechtsgrundlage heranzuziehen, macht der EuGH darauf aufmerksam, dass deren Gültigkeit gemäß DSGVO, aufgrund des Ungleichgewichts der Vertragspartner in Zweifel gezogen werden könnte. Die Beweislast liegt in diesem Fall beim Betreiber und nicht beim Benutzer.
