Drittstaatenübermittlung – nächster Schritt zu neuem Abkommen mit den USA

Nach dem EuGH Urteil “Schrems II” (C-311/18) mit dem der Angemessenheitsbeschluss betreffend des  Privacy Shield Abkommen aufgehoben wurde, konnten Datenübermittlungen in die USA nicht mehr auf das Privacy Shield Abkommen gestützt werden. Das Grundproblem beseht in einem fehlenden Rechtsschutz und dem Recht auf einem Richter für EU-Bürger in den USA, wie er durch die EMRK vorgesehen ist. Betreffend der Standardvertragsklauseln, stellte der EuGH fest, dass es zusätzliche Garantien brauche, damit diese ausreichen und dies im Einzelfall zu beurteilen sei. Als Reaktion auf diese Urteil beschloss die EU Kommission neue Standardvertragsklauseln, die unter anderem ein verpflichtendes Data Transfer Impact Assessment (DTIA, Datenübermittlungs-Folgenabschätzung) erfordern.

Wie ein solches DTIA zu einem positiven Ergebnis kommen kann, wird aber in jenen Fällen, in denen der amerikanische Empfänger  den einschlägigien Überwachungsgesetzen unterliegt, zweifelhaft sein.  Daher gibt es eigentlich nur 4 Lösungsmöglichkeiten:

  1. Die USA ändern ihre Überwachungsgesetze
  2. Die EU ändert die EMRK bzw. ERC
  3. Es wird ein neues Abkommen zwischen den USA und der EU geschlossen, auf dem solche Datenübermittlungen durchgeführt werden
  4. Der Datenexporteur versucht so viele Maßnahmen wie möglich dem Datenimporteur aufzuerlegen oder soweit möglich selbst zu ergreifen, damit die Übermittlung möglichst rechtskonform ist.

Die ersten beiden ALternativen erscheinen nicht realistisch, die letzte Alternative wird zum Teil technsich schwierig umzusetzen sein.

Bezüglich eines neuen Abkommens, gibt es schon länger Verhandlungen. Zuletzt zeigten sich die EU Kommission und die USA im Frühjahr optimisitisch, dass es zu einer Lösung kommt. Am 10.7 hat der amerikansiche Präsident Biden eine Executive Order erlassen, die einen Ombudsmann und eine zweite Instanz in Form eines “Data Protection Review Court” vorsieht. Es gibt aber bereits Kritik, an der fehlenden Unabhängikeit und dass die Entscheidung der Berufungsinstanz bereits vordefiniert sei. Es liegt nun an der EU-Kommission, ihrerseits diese Anordnug zu prüfen und mit der USA ein entsprechendes Abkommen zu schließen. Diese wird wohl nicht vor nächstem Frühjahr zu erwarten sein.

Sollte es zu einem neuerlichen Abkommen (dem dritten nach Safe Harbour und Privacy Shield) kommen, so schient eine erneute Anfechtung vor dem EuGH  bei derzeitigem Kenntnisstand nicht unwahrscheinlich. Bis zur Entscheidung durch den EuGH wird diese aber wieder als Rechtsgrundlage herangezogen werden. Da auch schon in der Vergangenheit, sich die US – Konzerne nicht ausschließlich auf Privacy Shield gestützt haben sondern auch Standardvertragsklauseln zum Vertragsinahlt geamcht haben, damit bei Wegfall einer Rechtsgrundlage, eine weitere bestehen bleibt, werde nauch in Zukunft von den Datenexporteuren (also den europäischen Verantwortlichen gemäß DSGVO) DTIAs durchzuführen sein.

Behörden entscheiden über Beschwerden zu Google Analytics

In zwei der 101 Beschwerden bezüglich des Einsatzes von Google Analytics haben die zuständigen Aufsichtsbehörden erste Entscheidungen gefällt.

Sowohl die österreichische als auch die französische Behörde kommen zu dem Schluss, dass der Einsatz nicht rechtskonform ist. Berufungen dagegen sind noch möglich und weitere Verfahren in über 20 Mitgliedsstaaten sind noch anhängig.

EDSA Richtlinie zum Zusammenwirken von Art 3 DSGVO und internationalen Datentransfer gem. Kapiltel V DSGVO

Der euruopäische Datenschutzausschuss hat die Guidelines 05/2021 on the Interplay between the application of Article 3 and the provisions on international transfers as per Chapter V of the GDPR zur öffetnlichen Konsultation freigegeben. Darin finden sich Beispiele wann es sich um einen internationalen Datentransfer handelt der besondere Maßnahmen gemäß Kapitel V DSGVO (zum Beispiel der Abschluss von Standardvertragsklauseln) erfordert.

Neue Standardvertragsklauseln

Am 7.6.2021 wurden die neuen Standardvertragsklauseln im Amtsblatt der EU veröffetnlicht. Die EU Kommission hat aufgrund zweier Druchführungsbeschlüsse folgende neuen Klauseln erlassen:

  1. Durchführungsbeschluss (EU) 2021/915 der Kommission vom 4. Juni 2021 über Standardvertragsklauseln zwischen Verantwortlichen und Auftragsverarbeitern gemäß Artikel 28 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates und Artikel 29 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates (Text von Bedeutung für den EWR)
  2. Durchführungsbeschluss (EU) 2021/914 der Kommission vom 4. Juni 2021 über Standardvertragsklauseln für die Übermittlung personenbezogener Daten an Drittländer gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates (Text von Bedeutung für den EWR)

Europäische Kommission veröffentlicht Entwurf neuer Standardvertragsklauseln

Die Europäische Kommission hat den Entwurf neuer Standardvertragsklauseln veröffentlicht. Diese waren ja nach der Aufhebung des Privacy Shields Angemessenheitsbeschluss durch den EuGH angekündigt worden.

Stellungnahmen dazu sind noch bis 10. Dezember möglich.

EuGH zu Privacy Shield

Am 16.7. hat der EuGH das Urteil in der Rechtssache C-311/18 betreffend des Vorabentscheidungsansuchens des Hohen Gerichtshof Irlands gefällt. Dem Verfahren liegt die Beschwerde von Max Schrems zugrunde, dass aufgrund der Gesetze der Vereingten Staaten (FISA), kein ausreichender Schutz der personenbezogenen Daten bei der Übermittlung von Facebook Ireland an Facebook US bestehe.

Der Hohe Gerichtshof Irland wollte im wesentlichen wissen, ob

  1. EU Recht in diesem Fall anwendbar ist,
  2. der Angemessenheitsbeschluss der Kommission bezüglich des Privacy Shield Abkommens gültig in dem Sinne ist, das  ein ausreichendes Schutzniveau besteht und
  3. über Auslegung und Gültigkeit des Beschlusses über die Standardvertragsklauseln.

Der EuGh bejahte die erste Frage hinsichtlich der Anwendbarkeit der DSGVO. Den Beschluss hinsichtlich des Privacy Shield Abkommens erklärte er jedoch für ungültig. Hinsichtlich der Standardvertragsklauseln  hob er den Beschluss nicht auf, jedoch müsse dies im Einzelfall geprüft werden.