EuGH zu Auskunftsrecht: Daten Dritter

Der EuGH hat in einem Urteil zum Auskunftsrecht entschieden, dass wenn Abfragen einer Datenbank Gegenstand des Auskunftsbegehrens sind, das Recht auf Auskunft den Zeitpunkt und Zweck der Abfrage, nicht aber die Identität der abfragenden Person umfasst. Is jedoch die Identität der abfragenden Person Vorraussetzung damit die betroffene Person ihre Rechte gemäß DSGVO wahrnehmen kann, ist unter weitesgehdner Wahrung der Privatsphäre der Abfragenden Person auch die Identität dieser bekannt zu geben.

Außerdem erstreckt sich das Recht auf Auskunft auch auf Vorfälle vor in Geltung treten der DSGVO, sofern das Ansuchen nach 28.5.2018 eingebracht wurde.

EuGH zum Begriff Kopie bei Auskunftsbegehren

In senem Urteil zum Vorabentscheidungsersuchen des BVwG hat der EuGH festgestellt, dass der Begriff Kopie so auszulegen ist, dass darunter eine originalgetreue und verständliche Reproduktion der Daten  zu verstehen ist. Dies umfasst auch Kopien oder Auszüge aus Dokumenten und Datenbanken, wenn die Kopie unerlässlich ist um derbetroffenen Person die Ausübung ihrer Rechte zu ermöglichen.

Eine bloße zur Verfügungstellung aggregierter Daten wird daher nur in Ausnahmefällen ausreichen, wenn explizit eine Kopie angefordert wurde.