EuGH Urteil zu Vorratsdatenspeicherung

Der EuGH in in seinen Urteilen zu drei Rechtssachen in denen es um die Zulässigkeit Vorratsdatenspeicherung im Lichte der Datenchutzrichtlinie für ektronische Kommunikation (RL2002/58/EG) ging.

Erneut stellte der EuGH fest, dass eine ansatzlose und unbeschränkte Vorratsdaenspeicherung aufgrund des Interesse der nationalen Sicherheit nicht EU rechtskonform ist. Art 23 DSGVO ist dabei so auszulegen, dass die darin enthaltenen Beschränkungen nur zulässig sind, wenn eine ausreichende Bestimmbarkeit vorliegt, eine allgemeine und undifferenzierte Speicherung dadurch jedoch nicht gedeckt ist.

Der EuGH verweist erneut auf die Notwendigkeit eines ausreichenden Rechtsschutzes.

Allerdings ist eine anlassbezogene Speicherung die den Kriterien dieser Urteile entscpricht sehr wohl zulässig, was den Mitgliedsstaaten entsprechende Möglichkeiten zur gesetzlichen Regelung eröffnet.

Die Presseaussendung des EuGH findet sich hier.