Der EuGH hat in 2 Urteilen ( Urteil vom 22.06.2023 (Rs. C-579/21) und Urteil vom 26. Oktober 2023 (Rs. C‑307/22)) das Auskunftsrecht von betroffenen Personen bestärkt. Die Auskunft muss beim ersten Mal unentgeltlich erfolgen (selbst wenn andere nationale Bestimmungen einen Kostenersatz vorsehen) und das Ansuchen darauf muss auch nicht begründet sein.
