Der EDSA hat eine Richtlinie zum überwiegenden Interesse gemäß Art. 6(1)(f) DSGVO zur öffentlichen Konsultation herausgegeben. Darin wird festgestellt, das die Kriterien
- des Verfolgen eines überwiegenden Interesses des Verantwortlichen oder eines Dritten,
- der Notwendigkeit personenbezogene Daten dafür verarbeiten zu müssen
- und dass diesem Interesse keine schutzwürdigen Interessen der Betroffenen entgegenstehen
auch tatsächlich einer Einschätzung unterzogen werden müssen. Eine pauschale Annahme reicht nicht aus. Daraus kann gefolgert werden, dass dies auch zu dokumentieren ist. Aufgrund der Informationspfichten der Art. 12, 13 und 14 sieht die Richtlinie auch vor, das die Abwägung der Interessen den Betroenen zur Kenntnis gebracht werden kann. Zumindest die Information, dass die Betroenen dies verlangen können, hat der Verantwortliche zu erbringen.
