In senem Urteil zum Vorabentscheidungsersuchen des BVwG hat der EuGH festgestellt, dass der Begriff Kopie so auszulegen ist, dass darunter eine originalgetreue und verständliche Reproduktion der Daten zu verstehen ist. Dies umfasst auch Kopien oder Auszüge aus Dokumenten und Datenbanken, wenn die Kopie unerlässlich ist um derbetroffenen Person die Ausübung ihrer Rechte zu ermöglichen.
Eine bloße zur Verfügungstellung aggregierter Daten wird daher nur in Ausnahmefällen ausreichen, wenn explizit eine Kopie angefordert wurde.
