Wie der stv. Leiter der DSB Dr. Schmidl in einem Beitrag im jusIT 2/2020 darlegt ändert die Behörde ihre Rechtssprechungspraxis zum Medienprivileg (§9 DSG). Ging die Behörde bisher von einem weiten Anwendungsbereich des §9 Abs 1 DSG aus, was in vielen Fällen ihre Unzuständigkeit begründete, ist sie nun unter Berücksichtigung der Rechtssprechung des EuGH zu eienr differenzierteren Auslegung gelangt. Letztlich wird es nun immer zu einer Einzelfallprüfung verbunden mit einer Güterabwägung ob das Grundrecht auf Datenschutz oder jenes auf freie Meinungsäußerung überwiegt kommen.
