Der EuGH hat im Verfahren des deutschen Bundesverbandes der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände gegen Meta entschieden (C‑757/22), dass Verbandsklagen gemäß Art 80 DSGVO zulässig sind, wenn dieRechte einer betroffenen Person durch die Verarbeitung verletzt worden sind. Die Verletzung kann auch durch Misachtung der Informationspflichten gemäß Art 12 und 13 ergeben.
