Tracking Apps für COVID-19

In vielen Staaten wird darüber diskutiert ob der Einsatz von Tracking Apps helfen kann, die Ausbreitung des Corona Virus  durch diese Art des Monitorings zu verhindern  bzw. genauere Angaben wer die Kontaktpersonen der letzten Zeit von positiv getesteten waren zu erlangen und zielgerichtetere Quarantäne und Testanordnungen ermöglichen.

Dabei ist darauf zu achten, dass solche Software DSGVO konform ist. Bei Software die vom Staat als verpflichtend zu verwenden vorgeschrieben wird, sollte gewährleistet sein, dass diese auch unabhängig überprüft werden kann (also am besten Open Source Software) und keine Daten ins nicht EU-Ausland übermittelt werden. Wie eine Analyse von epicenter.works betreffend der “Stoppt Corona App”des roten Kreuzes zeigt, erfüllt diese viele aber nicht alle wünschenswerten Punkte.

Setzt man eine solche App verpflichtend mit dem Argument ein, dass dann eine Lockerung von beschränkenden Maßnahmen möglich wäre, so wäre es jedoch sinnvoll über den nationalen Tellerrand hinauszublicken. Letzlich ist uns am meisten geholfen, wenn es möglichst schnell gelingt die Pandemie in ganz Europa zurück zu drängen. Ein aus dieser Sicht vielversprechender Ansatz mit österreichischer Beteiligung ist der PEPP-PT Standard, über den unter anderem auch von Heise, Golem, Spiegel und der Süddeutschen Zeitung berichtet wurde. Demnach waren sowohl der deutsche Bundesdatenschutzbeauftragte als auch das BSI (Bundesamt für Sicherheit und Information) in die Entwicklung eingebunden. Nähere Informationen finden sich auch bei den eingebunden Frauenhofer Instituten. Der Referenzcode soll ab 7.4. verfügbar sein.

Novellen zum Datenschutzrecht

Die Ende Juni im Parlament beschlossenen Novellen sind im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden. Aus Sicht der wissenschaftlcihen Forschung ist hier vor allem das WFDSAG (Wissenschaft und Forschung Datenschutz-Anpassungsgesetz) hervorzuheben, dessen Kernstück die FOG Novelle darstellt. Diese baut den zweiten Abschnitt zu einem allgemeinen Gesetz über die Forschung in Österreich aus.

Ebenfalls veröffentlicht wurde die Novelle zum Datenschutz-Anpassungsgesetz 2018 (Datenschutzderegulierungsgesetz). Damit wurde das DSG noch vor seinem in Kraft treten zum ersten Mal novelliert.

Urteil zur durch Behörden verhängten Strafhöhe mit DSGVO Auswirkung

Bisher wurde in Österreich die Auffassung vertreten, dass Behörden in Verwaltungsstrafverfahren bei der Höhe der Strafen Grenzen gesetzt sind. Abhängig von der Interpretation der Rechtssprechung des VfGH wurde diese Grenze bei etwa 150.000 EUR bis 200.000 EUR gesehen. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich hinsichtlich der Strafbemessung in einem Verfahren nach dem Bankwesengesetz an den VfGH gewandt und dieser hat in seinem Urteil G 408/2016 – 31 , G 412/2016 – 10, G 2/2017 – 9, G 21/2017 – 7, G 54/2017 – 7 13. Dezember 2017 entschieden, dass seine bisherige Rechtssprechung zur Trennung von Verwaltungs- und Strafgerichtsbarkeit nicht mehr aufrecht zu erhalten ist. Zwar ist der Gesetzgeber in der Wahl welchen Organ er die Zulässigkeit zur Verhängung von Strafen erteilt nicht völlig frei, aber es besteht auch keine uneingeschränte Verpflichtung dazu diese ab einer bestimmten Höhe der Strafgerichtsbarkeit zu übertragen. Die FMA darf also gemäß BWG (dieses sieht aufgrund der EU Vorgaben Strafen bis zu 10% des jahresnettoumsatzes vor) auch höhere Strafen verhängen. Dieses Urteil wird wohl hinsichtlich der DSB und den Strafrahmen der DSGVO zukünftig Auswirkungen zeigen. Die pauschale Annahme, dass Strafen in der Höhe wie in der DSGVO vorgesehen aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht von der DSB verhängt werden könnten, ist wohl nicht mehr zu halten.

ePrivacy-Verordnung Update 01/2018

Am 26.10.2017 hat das europäische Parlament die ePrivacy-Verordnung verabschiedet. Diese soll ab 25.5.2018 gelten und gliedert sich in das durch die DSGVO definierte Datenschutzregime ein. Dh, es werden die Sanktionsbestimmungen und Grundsätze der DSGVO auch für jene Bereiche gelten die durch die ePrivacy-Verordnung geregelt werden. Darunter fällt der Schutz der Privatsphäre in der elktronischen Kommunikation (zB Cookies, Mails an viele Empfänger, etc).

Ob der Termin des 25.5.2018 zu halten ist, ist aber unwahrscheinlich. Am 17.11.2018 hat der EU-Rat einen Sachstandsbericht veröffentlicht. Der nächste Schritt im Gesetzgebungsverfahren wäre nun ein “gemeinsamer Standpunkt des EU-Rates”. Sobald dieser gefasst ist, könnten die Trilog Verhandlungen beginnen, in denen aus den Beschlüssen der Komission, des Parlaments und des Rates eine gemainsame Endfassung erstellt und beschlossen wird.

Dies wird sich bis Mai nicht mehr realisieren lassen, aber zur Zeit überwiegen die Meinungen, dass ein Beschluss noch in diesem Jahr gefasst werden könnte.

ePrivacy-Verordnung

Die EU Kommission hat im Rahmen der digitalen Binnenmarktstrategie und der REFIT Evaluierung (Programm zu Gewährleistung der Effizienz und Leistungsfähigkeit der Rechtssetzung) beschlossen einen Vorschlag für eine Verordnung über Privatsphäre und elektronische Kommunikation vorzulegen (Jänner 2017). Diese soll ein lex spezialis zur DSGVO sein und Richtlinie 2002/58/EG ablösen.
Die Verordnung soll gleichzeitig mit der DSGVO am 25.5.2018 in Kraft treten. In Österreich wurde die RL 2002/58/EG durch das Telekommunikationsgesetz (TKG 2003) umgesetzt.

Zu dem Entwurf gab es über 800 Änderungsanträge die in verschiedenen Ausschüssen beraten werden. Der federführende LIBE-Ausschuss soll am 11.10. über eine konsolidierte Fassung abstimmen.