EuGH zu Schadenersatz

In seinem Urteil zum Vorabentscheidungsansuchen des OGH hat der EuGH festgestellt, dass die bloße Verletzung einer Vorschrift der DSGVO, nicht ausreicht um einen Schadenersatz einklagen zu können. Es muss auch tatsächlich ein Schaden eingetreten sein. Eine nationale Bestimmung oder Praxis, die den Schadenersatzanspruch an eine gewisse Erheblichkeit knüpft, widersprich jedoch dem Unionsrecht und hat daher unangewndet zu bleiben. Es sind daher lediglich die Grundsätze der Effektivität und Äquivalenz der Union zu berücksichtigen.

Damit wird es in Deutschland möglicherweise schwieriger werden einen Schadenersatz einzuklagen, gingen doch manche Gerichte bisher davon aus, dass ein Verstoß gegen die DSGVO auch zu einen immateriellen Schaden führt. In Österreich wird es für die Betroffenen jedoch einfacher werden ihre Ansprüche einzuklagen, da die chwelle, dass der Schaden erheblich sein müsse fällt.