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Bildverarbeitung nach DSG

Wie die Datenschutzbehörde in ihrem Newsletter berichtet, wird sie die §12 und §13 DSG nicht mehr anwenden. Grund hierfür ist, dass das BvWG in zwei Erkenntnissen die Anwendbarkeit des 3 Abschnitt DSG in Zweifel gezogen hat auf denen Bescheide der DSB beruhten. Demnach kommt nun auch das BvWG zum Schluss, dass die DSGVO den Nationalstaaten keinen Spielraum zur Regelung der Bildverarbeitung gewährt.  Eine  Bildverarbeitung wird daher an den Erfordernissen der Art. 5 und 6 DSGVO zu beurteilen sein.

Damit wird in der Regel eine Datenschutzfolgenabschätzung durchzuführen sein.

Verordnung der DSB über verpflichtende Datenschutzfolgeabschätzungen

Die Verordnung der Datenschutzbehörde über Verarbeitungsvorgänge, für die eine Datenschutz – Folgenabschätzung durchzuführen ist (DSFA-V) (Blacklist) ist im Bundesgetzblatt veröffentlicht worden.

Dabei besteht bei bestimmten Verabreitungen die Ausnahme, dass von einer erforderlichen DSFA abgesehen werden kann, wenn eine Betriebsvereinbarung vorliegt.

Verordnungsentwurf zur verpflichtenden DSFA

Die nationalen Datenschutzbehörden haben ihre Entwürfe für die nationalen Verordnungen zur  verpflichtenden Durchführung einer Datenschutzfolgeabschätzung dem europäischen Datenschutzausschuss vorgelegt.

Die im österreichischen Entwurf enthaltene Verpflichtung bei gemeinsamer Verantwortlichkeit jedenfalls eine DSFA durchführen zu müssen, fand keine Zustimmung.