Verordnung der DSB über verpflichtende Datenschutzfolgeabschätzungen

Die Verordnung der Datenschutzbehörde über Verarbeitungsvorgänge, für die eine Datenschutz – Folgenabschätzung durchzuführen ist (DSFA-V) (Blacklist) ist im Bundesgetzblatt veröffentlicht worden.

Dabei besteht bei bestimmten Verabreitungen die Ausnahme, dass von einer erforderlichen DSFA abgesehen werden kann, wenn eine Betriebsvereinbarung vorliegt.

Verordnungsentwurf zur verpflichtenden DSFA

Die nationalen Datenschutzbehörden haben ihre Entwürfe für die nationalen Verordnungen zur  verpflichtenden Durchführung einer Datenschutzfolgeabschätzung dem europäischen Datenschutzausschuss vorgelegt.

Die im österreichischen Entwurf enthaltene Verpflichtung bei gemeinsamer Verantwortlichkeit jedenfalls eine DSFA durchführen zu müssen, fand keine Zustimmung.

Informationsseite der EU-Kommission zur DSGVO

Die EU-Kommission stellt eine eigene Informationsseite über die DSGVO zur Verfügung. Unter anderem findet sich dort auch eine Antwort zur Frage “Was sind personenbezogen Daten”.  Dort findet man auch eine Abgrenzung zu Anonymen Daten:

Personenbezogene Daten, die in einer Weise anonymisiert worden sind, dass die betroffene Person nicht oder nicht mehr identifiziert werden kann, gelten nicht mehr als personenbezogene Daten. Damit die Daten wirklich anonymisiert sind, muss die Anonymisierung unumkehrbar sein.

 

Verordnung der DSB zu Ausnahmen von der DSFA

Mit dem Tag der Wirksamkeit der DSGVO ist im Bundesgesetzblatt auch die Verordnung der Datenschutzbehörde zu den Ausnahmen von der Datenschutzfolgeabschätzung erschienen (White List).

Für die wissenschaftliche Forschung hat sich im Vergleich zum Entwurf keine Änderung ergeben. Sofern die Forschung nicht unter §7 Abs 2 Ziffer 3 fällt (Genehmigung der Datenschutzbehörde erforderlich) ist keine Datenschutzfolgeabschätzung vorzunehmen.