Novelle Bundesstatistik- und Forschungsorganisationsgesetz

Am 4.11. hat der Forschungsauschuss er österreichischen Parlaments sich für eine Novelle des Bundesstatistik- und Forschungsorganisationsgesetzes ausgesprochen um die wissenschaftliche Nutzung von Mikrodaten zu erleichtern. Die in den Stellungnahmen formulierten Bedenken der Datenschützer wurden dabei nicht berücksichtigt. Soweit es das Forschungsorganisationsgesetz betrifft, wurde zwar der grobste offensichtliche Fehler im §2d behoben wurde, andere Stellen die aber EU rechtswidrig sind (und von der DSB in bisherigen Verfahren daher schon unangewendet blieben) nicht korrigiert wurden.

Abzuwarten wird daher sein, wie die Rechtssprechung auf die von der Datenschutzbehörde  und des Datenschutzrates formulierten Bedenken reagieren wird, dass  einzelne Bestimmungen dieser Novelle gegen EU-Recht, Verfassungsrecht und die bisherige Rechtssprechung (auch des VFGH) verstoßen würden.

Neue Standardvertragsklauseln

Am 7.6.2021 wurden die neuen Standardvertragsklauseln im Amtsblatt der EU veröffetnlicht. Die EU Kommission hat aufgrund zweier Druchführungsbeschlüsse folgende neuen Klauseln erlassen:

  1. Durchführungsbeschluss (EU) 2021/915 der Kommission vom 4. Juni 2021 über Standardvertragsklauseln zwischen Verantwortlichen und Auftragsverarbeitern gemäß Artikel 28 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates und Artikel 29 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates (Text von Bedeutung für den EWR)
  2. Durchführungsbeschluss (EU) 2021/914 der Kommission vom 4. Juni 2021 über Standardvertragsklauseln für die Übermittlung personenbezogener Daten an Drittländer gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates (Text von Bedeutung für den EWR)

Brexit und der neue EU-UK Handelsvertrag

Die EU und das Vereinigte Königreich Groß Britannien haben sich doch noch auf einen Handelsvertrag geeinigt. Wie Medien berichten haben alle EU Botschafter der Mitgliedsstaaten einer vorläufigen Anwendung bereits zugestimmt.

Gemäß dem von der britischen Regierung veröffentlichten Vertrag gilt für den Datenschutz eine Übergangsfrist bis die EU eine Angemessenheitsentscheidung gemäß Art 45(3) DSGVO getroffen hat oder 6 Monate verstrichen sind.

Tritt der Vertrag also mit 1.1.2021 in Kraft und wird bis zum 31.7.2021 kein Beschluss der EU Kommission über die Angemessenheit des Schutzniveaus getroffen, so gilt UK ab dem 1.8.2021 als Drittland.

Diese maximale Frist von 6 Monaten kann jedoch schon früher enden, sofern Groß Britannien sein Datenschutzregime verändert ohne vorher die Zustimmung der Union im entsprechenden Ausschuss (Partnership Council)  erlangt zu haben.

Hard Brexit und seine Konsequenzen

Ohne neues Übereinkommen wird Groß Britannien mit Ende der Übergangsfrist zu einem Drittland und verliert seinen Status als Mitgliedsstaat mit angemessenen Schutzniveau gemäß der DSGVO. Für Datenübermittlungen sind nun zusätzliche Maßnahmen gemäß Kapitel V DSGVO notwendig, beispielsweise Verrträge unter Einbindung von Standardvertragsklauseln.

Zu diesen und weiteren Konsequenzen hat der Europäischde Datenschitzausschuss eine Information und eine Stellungnahme veröffentlicht.

EDSA: Stellungnahme zu E-Privacy Verordnung

Der Europäische Datenschutz Ausschuss (EDSA/EDPB) hat eine Stellungnahme zur ePrivacy Verordnung betreffend der zukünftigen Rolle der Aufsichtsbehörden und des EDSA veröffentlicht.

Darin wird daruf hingewiesen, dass:

  1. die Verordnung nicht das Schutzniveau der derzeit geltenden Richtlinie unterschreiten darf,
  2. die Gefahr einer Fragmentierung der Aufsicht, komplexe Verfahren, sowie Inkonsistenz und Rechtsunsicherheit für Individuen und Unternehmen besteht und
  3. das es Überschneidungen mit der Datenschutzgrundverordnung gibt.

Der EDSA spricht sich daher dafür aus, dass auch die ePrivacy Verordnung von den Aufsichstbehörden überwacht wird, die auch schon für die Einhaltung der DSGVO zuständig sind, zumindest soweit es Bestimmungen betrifft die auch unter die DSGVO fallen.